Der Berufungsführer beschränkt sich im Grossen und Ganzen erneut auf die These, dass die Beziehung zwischen G.________ und der Straf- und Zivilklägerin bereits im August 2013 aktuell gewesen sei und stützt seine Bemerkungen darauf. So kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie er darauf kommt, dass auf die Aussagen von E.________ «damit ohne weiteres verzichtet werden» kann, erschliesst sich der Kammer nicht. Richtig ist, dass sie vieles nur durch die Straf- und Zivilklägerin erfuhr.