Sie will hier die Privatklägerin mit einer Falschaussage schützen. Mit ihren Äusserungen zur Videokamera versucht sie, den Beschuldigten als Stalker hinzustellen. Wenn der Beschuldigte die Privatklägerin derart verfolgt hätte, müsste er viel früher von der Drittbeziehung erfahren haben. Nachdem bereits H.________ den angeblichen Würgevorfall mit einer weiteren Aussage untermauern will, kommt nun auch E.________ darauf zu sprechen. Sie will gesehen haben, dass die Privatklägerin sich nur mit Halstuch oder Rollkragenpulli gezeigt habe. Es sei hier die Frage erlaubt, ob die Privatklägerin während ihren wohl zahlreichen intimen Kontakten mit G._____