E.________ schildert den Vorfall mit dem Würgen und dem Stapel Papier wie persönliche Feststellungen, Sie muss zuerst darauf hingewiesen werden, dass sie alles nur vom Hörensagen der Privatklägerin mitbekommen hat. Auf ihre Aussagen kann damit ohne weiteres verzichtet werden. Sie wirkt auch nicht gerade glaubwürdig, wenn sie behauptet, von der Beziehung zwischen der Privatklägerin und ihrem Bruder erst im Februar 2014 erfahren zu haben (pag. 205, Z. 147). Sie war bekanntlich bei der Streetparade dabei, als die intime Beziehung zwischen den beiden seinen Anfang nahm. Sie will hier die Privatklägerin mit einer Falschaussage schützen.