Auf Frage von Rechtsanwältin AB.________ bestätigte sie es nochmals (pag. 206, Z. 188 f.). Es kann davon ausgegangen werden, dass sie als Schwester und Freundin – die also „mitten drin“ war – davon mitbekommen hätte, wenn es wesentlich früher angefangen hätte, und die Beziehung daher effektiv erst Ende 2013, anfangs 2014 begonnen hatte. Die Aussagen der Zeugin sind folglich glaubwürdig und geeignet, die Ausführungen der Privatklägerin zu bestätigen. Die Verteidigung führt zu den Aussagen von E.________ Folgendes aus: Aussagen E.________ (pag. 746-747)