205, Z. 158-160). Diese Aussagen der Zeugin und die Herleitung des Vorgefallenen sind detailliert, schlüssig und nachvollziehbar (Vertrauensperson). Sie wirken lebensnahe, tatsächlich erlebt und echt. Daher sind sie geeignet, den Grund nachvollziehen zu lassen und zu bestätigen, dass die Privatklägerin sich gegenüber Aussenstehenden nicht gerne über ihre Probleme äusserte, somit auch nicht gleich zum Arzt ging und vor allem, dass der Würge-Vorfall tatsächlich passiert ist. Zuerst erwähnte sie von sich aus nebensächlich, dass sie im Februar 2014 von der Beziehung ihres Bruders mit der Privatklägerin erfahren habe (pag. 205, Z. 146 f.). Auf Frage von Rechtsanwältin AB.