205, Z. 142-152). Diese Aussage passt in die ganze Geschichte, auch zeitlich. Sie erscheint plausibel und stützt die Ausführungen der Privatklägerin und auch der Zeugin selbst, dass Beschimpfungen des Beschuldigten auch gegenüber seiner Frau vorkamen. Sie geht von den Zeugen am detailliertesten auf den Würge-Vorfall ein und schildert diesbezüglich auch ausführlich konkrete, eigene Wahrnehmungen, Gedankengänge und Annahmen. Dies ist inso-