Auch Aussagen über ihre eigenen psychischen Vorgänge, wie etwa „ich entwickelte so dann mal eine riesige Wut gegenüber ihm“ (pag. 204, Z. 123 f.), lassen die Zeugin glaubhaft erscheinen. Die Aussagen sind somit geeignet, die Aussagen der Privatklägerin bezüglich übler Nachrede zu unterstützen. Die Zeugin beschreibt zudem eine Eskalationsstufe ab Dezember 2013, als der Vorfall mit H.________ und die Beziehung der Privatklägerin mit G.________ hinzukam. Sie gibt zu, dass sie und der Beschuldigte nicht mehr miteinander diskutieren konnten und gegenseitige Beschimpfungen fielen (pag. 205, Z. 142-152).