204, Z. 122 f.). Diese Aussage passt insbesondere auch zur Aussage von H.________, dass der Beschuldigte sich zuerst an ihren Bruder gewandt hatte und als dieser nicht mehr mitgemacht hatte, habe er mit ihrem Vater weitergemacht (pag. 95, Z. 116-120). Die Zeugin ist daher glaubwürdig und es ist nachvollziehbar, wenn sie ausführt, dass er ihr aufgrund ihres (damaligen) freundschaftlichen Verhältnisses „einfach solche Sachen, die nicht schön sind“ (pag. 204, Z. 114 f.) erzählt hat. Auch Aussagen über ihre eigenen psychischen Vorgänge, wie etwa „ich entwickelte so dann mal eine riesige Wut gegenüber ihm“ (pag.