12.8 Aussagen E.________ Die Vorinstanz bringt Folgendes vor: Die Aussagen der Freundin der Privatklägerin, E.________, sind sehr differenziert zu den anderen Zeugenaussagen und auch weitergehender und ausführlicher. Somit wirken sie auf keine Weise einstudiert und abgesprochen. Die Zeugin macht detaillierte, widerspruchsfreie und stimmige Aussagen und auch sie schildert Interaktionen und eigene Gedanken, Wahrnehmungen und Überlegungen. Ihre Aussagen wirken zudem lebensnahe, tatsächlich erlebt und echt. Sie ist ferner die Person, die zuerst zu beiden Parteien ein normales Verhältnis zu pflegen vermochte.