___ seien geeignet, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu stützen und würden das vom Berufungsführer vermittelte Bild abrunden, was zutrifft. Mit anderen Worten hat die Vorinstanz mittels Aussageanalyse richtigerweise hergeleitet, dass die Aussagen von H.________ trotz der Nähe zu ihrer Schwester (und der deswegen subjektiv gefärbten Wortwahl) glaubhaft sind und auf sie – im Sinne einer Bekräftigung, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin wahr sind – abgestützt werden kann.