Die Kammer hat die Aussagen von H.________ eingehend geprüft. Sie als völlig unglaubhaft zu bezeichnen, wie dies die Verteidigung macht, wäre verfehlt. Es stimmt zwar, dass sie keinen der im Raume stehenden Vorwürfe bezüglich körperlicher Gewalt unmittelbar mit eigenen Augen beobachtet hat. Dies behauptet die Vorinstanz aber auch nicht. Vielmehr führt sie aus, die Aussagen von H.________ seien geeignet, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu stützen und würden das vom Berufungsführer vermittelte Bild abrunden, was zutrifft.