219, Z. 125ff). Auch hier muss sie wieder ergänzen, sie habe diese Drohungen nie persönlich gehört (pag. 219, Z. 138). Um den Beschuldigten schlecht zu reden erwähnt sie noch ein SMS von einer Freundin, die jedoch im Verfahren nicht genannt sein will. Solche SMS sind nicht beweiskräftig. Ihre Schwester habe ihr erzählt, dass der Privatkläger mit einem Schal an sie getreten sei und