Beispielsweise erwähnt sie den Vorfall, als der Beschuldigte einfach so hinter der Privatklägerin im Treppenhaus mit einem Schal um die Hand aufgetaucht sei. Dabei schildert sie das nebensächliche Detail, dass die Privatklägerin etwa gerade vom Einkaufen zurückgekommen sei (pag. 96, Z. 152 ff.). Diesen „Vorfall“ führte sie aber erst auf Nachfrage von Fürsprecherin D.________ aus. Die Aussagen der Zeugin H.________ sind authentisch und glaubwürdig. Sie sind geeignet, die Aussagen der Privatklägerin zu stützen und runden das vom Beschuldigten vermittelte Bild ab.