Die Ausführungen, wie sie ihre Schwester angetroffen hat, passen in die Situation, wenn es vorher gerade einen tätlichen Angriff gegeben haben soll. Die Aussage ergibt mit der Aussage der Privatklägerin bezüglich dieses Vorfalles ein stimmiges Bild. Die Aussage ist daher geeignet, jene der Privatklägerin zu stützen und zu vervollständigen. Die Zeugin fügt Neues an und erwähnt auch Nebensächliches. Beispielsweise erwähnt sie den Vorfall, als der Beschuldigte einfach so hinter der Privatklägerin im Treppenhaus mit einem Schal um die Hand aufgetaucht sei.