Sie stimmen mit den Aussagen der Privatklägerin überein. Insbesondere die Aussage, sie könne sich nicht genau erinnern und wolle keine Behauptungen aufstellen, sondern wollte zutreffende Aussagen machen (pag. 95, Z. 114- 116), lässt die Zeugin glaubwürdig erscheinen. Die Zeugin schildert auch Interaktionen und macht detaillierte Ausführungen. So sagt sie etwa bezüglich der üblen Nachrede, dass der Beschuldigte erst ihren Bruder anrief und sowohl sie als auch die Privatklägerin als Hure bezeichnete. Als dieser auf die Anrufe nicht mehr reagierte, habe er mit dem Vater weiter gemacht (pag. 95, Z. 116-120).