12.7 Aussagen H.________ Die Vorinstanz bringt zu den Aussagen von H.________ vor was folgt: Die Schwester der Privatklägerin, H.________, sagte ganz differenziert aus. Ihre Aussagen hinterlassen den Eindruck von unmittelbar Erlebtem. Es sind nicht nur Schilderungen, die sie von anderen erfahren hat. Ihre Aussagen sind nicht abstrus, sondern stimmig, detailliert und zurückhaltend. Ihre Aussagen wirken in keiner Weise abgesprochen, sondern nachvollziehbar. Sie stimmen mit den Aussagen der Privatklägerin überein.