Der Berufungsführer bringt keine Argumente vor, welche an der Einschätzung der Kammer etwas zu ändern vermöchten, dass die Ausführungen der Vorinstanz in den hier wesentlichen Aspekten zutreffend sind. Richtig ist aber, dass G.________ das Vorsprechen beim Berufungsführer gegenüber der Polizei anfänglich nicht zugegeben hat, um diese zu schützen, was aus seiner Sicht als legitim angesehen werden kann. Auch ist es zutreffend, dass er den Vorfall mit dem Papier nicht direkt – mit eigenen Augen – mitbekommen hat, sondern einfach ca. 200 Meter davon entfernt war. Erwähnenswert scheinen abschliessend seine Antworten auf die letzten beiden Fragen in der Einvernahme vom 3. Februar 2013: