Er sei ca. 200 Meter entfernt, gewesen, als der Beschuldigte der Privatklägerin das ins Gesicht geschlagen habe. Die Privatklägerin muss ihm folglich diesen Vorgang später geschildert haben. Die Vorinstanz verkürzt hier den Sachverhalt, indem sie ausführt, der Zeuge habe den Vorfall nicht direkt, aber mitbekommen.