Diese Aussage stimmt mit den Ausführungen des Beschuldigten überein. Das Bild, dass G.________ und die Vorinstanz von der Privatklägerin zeichnen, sie frage sogar ob sie aufstehen oder telefonieren dürfe (pag. 248, Z. 119), stimmt so gar nicht mit der Tatsache überein, dass sie an die Streetparade ging, dort eine Drittbeziehung begann, dem Beschuldigten während einem halben Jahr den Sohn vorenthielt und schliesslich mit Erfolg darauf pochte, dass dem Vater lediglich ein begleitetes Besuchsrecht zuerkannt worden ist. Sie hat zudem mit allen Mitteln versucht, Arztzeugnisse zu erhalten, die sich gegen den Beschuldigten richten.