159, Z. 49f). Die Strafanzeige der Privatklägerin war deshalb, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, nicht eingereicht weil sie Angst vor dem Beschuldigten hätte oder sonst wie durch seine Handlungen in Bedrängnis komme, sondern wegen den durch den Beschuldigten eingereichten Strafanzeigen; die Privatklägerin sann in ihrem Hass auf Rache. Die Familie C.________ bedient sich bekanntlich der persischen Sprache, weshalb G.________ nur diejenigen Begebenheiten wiedergeben kann die er mit seinen eigenen Augen sah, oder die ihm übersetzt worden sind.