_, wie er behauptet (pag. 159, Z. 39), ohne eine Drittperson, insbesondere nicht die Privatklägerin, nach Bern gefahren sei und den Beschuldigten unter dem Namen Z.________ zu Rede gestellt, ist unglaubwürdig. Ihm kann jedoch insbesondere gefolgt werden, als er angibt, er wollte mit seiner Aussprache erreichen, dass der Beschuldigte die Strafanzeigen gegen ihn und H.________ zurückziehe. Diese Strafanzeigen seien zwar nicht gegen die Privatklägerin gerichtet gewesen, sollten jedoch sie treffen (pag. 159, Z. 49f).