Die Verteidigung würdigt dessen Aussagen wie folgt: Aussagen G.________ (pag. 743-744) 27 De[n] Ausführungen [der] Vorinstanz ist insofern zu folgen, dass G.________ als Person charakterlich nicht gerade überzeugt und dadurch eher unglaubwürdig erscheine. Merkwürdig ist jedoch, dass gerade diejenige Aussage diese[s] Zeugen die am meisten zu überzeugen vermag, von der Vorinstanz nicht aufgeführt wird, nämlich die Tatsache, dass er und die Privatklägerin seit der Streetparade vom 10./11. August 2013 ein Paar seien (pag. 246, Z.53). Dass G.________, wie er behauptet (pag.