248, Z. 115 ff.). Der Zeuge macht ferner auch plausible Verknüpfungen, mit welchen auf das tatsächliche Bestehen der vorgeworfenen Taten rückgeschlossen werden kann. So räumt er etwa bezüglich der Drohungen ein, dass diese auf Persisch stattgefunden haben und er kein Persisch könne. Er habe etwa von deutschsprechenden Freundinnen der Privatklägerin davon erfahren. Er verbindet dann das Ganze mit dem Verhalten der Privatklägerin, die anschliessend jeweils sehr aufgelöst gewesen sei und geweint habe (pag. 89, Z. 97 ff. / pag. 248, Z. 97 ff.). Folglich sind die Aussagen des Zeugen geeignet, die Aussagen der Privatklägerin zu unterstützen.