250, Z. 174 f.), ist eine authentische Schilderung, weshalb die Privatklägerin auch so lange durchgehalten hatte. Er erwähnt spontane Einfälle und Details, wie etwa, dass ihm gerade einfällt, dass er den Schlag mit dem Stapel Papier nicht direkt, aber aus etwa 200 Metern Entfernung mitbekommen habe und spricht dabei von einem Heft oder einer Zeitung (pag. 90, Z. 148 ff. / pag. 249, Z. 148 ff.). Die Aussagen sind sehr sachlich, differenziert und nicht übertrieben. Er beschreibt etwa sachlich und sagt offen, dass er die körperlichen Übergriffe nicht miterlebt hat. Er schildert demgegenüber einen kleinen Vorfall mit dem Packen am Handgelenk, der von den anderen nicht erwähnt wurde.