belastet den Beschuldigten nicht mehr als nötig. Er bringt auch eigene Gedankengänge, Empfindungen und Interaktionen mit ein. Er sagt z.B. auch, dass er dazwischen gegangen wäre, falls er Handgreiflichkeiten mitbekommen hätte (pag. 88, Z. 63 ff. / pag. 247, Z. 63 ff.), was durchaus denkbar ist. Zudem sagt er, er habe nicht das Gefühl, dass sie abgeschlagen wurde, der psychische Druck sei das Schlimme gewesen (pag. 90, Z. 151 ff. / pag. 249, Z. 151 ff.). Oder bezüglich der üblen Nachrede bringt er ferner etwa den Vergleich ein, dass die Mutter seines Sohnes ein super Mami sei, aber die Privatklägerin sei noch viel fürsorglicher (pag. 89, Z. 129 f., pag. 248, Z. 129 f.). Dadurch gibt er