26 überprüfen. Eine Person ist nicht per se unglaubwürdig, sondern im Einzelfall ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zu überprüfen und von Bedeutung. Die Aussagen des Zeugen stimmen mit den Aussagen der Privatklägerin überein. Insbesondere die sehr authentische Aussage, dass es Sachen gegeben habe, die sie ihm nicht erzählen wollte (pag. 90, Z. 151 / pag. 249, Z. 151), macht die zurückhaltende Art der Privatklägerin deutlich und widerspiegelt das von der Privatklägerin erhaltene Bild. Seine Aussagen sind stimmig, nachvollziehbar, detailliert, sachlich, zurückhaltend und auch er