Zu den Ausführungen bezüglich der Steinigungen im F.________ – ob diese nun eine reale Gefahr darstellen oder nicht – braucht einzig angemerkt zu werden, dass nicht die Straf- und Zivilklägerin im April 2014 im F.________ war, sondern ihre dort wohnhafte Schwester. Die Vorinstanz hat sich demgegenüber eingehend mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin auseinandergesetzt und diese korrekt gewürdigt. Zum eben Ausgeführten kann mithin ergänzend darauf verwiesen werden.