Mit anderen Worten ist es nicht so, dass diese Gegebenheit gegen den Berufungsführer verwendet würde. Indem der Berufungsführer zudem seine Argumente wiederum damit bekräftigen will, dass die Beziehung zwischen der Straf- und Zivilklägerin und G.________ bereits Mitte August 2013 aktuell gewesen sei, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es handelt sich dabei bloss um seine These, die er mit keiner stichhaltigen Begründung zu untermauern vermag. Zu den Ausführungen bezüglich der Steinigungen im F.______