Dies hat die Vorinstanz jedoch getan und vor diesem Hintergrund sämtliche Beweise gewürdigt. Dabei hat sie richtig erkannt, dass der Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht mitgeteilt hat, wann sie mit ihrer Anwältin über den Würge-Vorfall gesprochen hat, neutral zu werten ist. Überdies ändert dieser Nebenschauplatz hinsichtlich der (von Person zu Person augenscheinlich unterschiedlichen) Mitteilungs«freude» nichts an der Frage, ob der Berufungsführer gewürgt hat oder nicht. Mit anderen Worten ist es nicht so, dass diese Gegebenheit gegen den Berufungsführer verwendet würde.