80 Z. 234 f.). Da bereits im Strafbefehl vermerkt ist, dass der Schlag mit dem Ordner keine Verletzung nach sich zog – deshalb steht der Vorwurf der Tätlichkeit im Raum –, ist es auch nicht so, dass «ein derart heftiger Schlag […] doch Spuren hinterlassen» müsste (pag. 828). Dem Berufungsführer ist beizupflichten, wenn er die Ansicht vertritt, bei Aussage gegen Aussage-Konstellationen sei grundsätzlich von einer Nullhypothese auszugehen. Dies hat die Vorinstanz jedoch getan und vor diesem Hintergrund sämtliche Beweise gewürdigt.