25 2013 statt. Der 13. August 2013 war das Datum des mutmasslichen Würgens. Ebenfalls behauptete die Straf- und Zivilklägerin nie, der Berufungsführer hätte sie bereits in den Tagen der Streetparade verfolgt. Dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin «von Hass und Rache durchzogen» seien, ist die Kammer nicht in der Lage zu erkennen. Einigermassen verwunderlich wirkt auch die Ausführung zum Würgevorwurf, «wenn der Beschuldigte sie nicht irgendwann losgelassen hätte, wäre sie heute ja tot». Dies mag abstrakt betrachtet stimmen;