Zu den Standpunkten des Berufungsführers hält die Kammer Folgendes fest: Mehrfach führt er aus, als Anfang der intimen Beziehung zwischen der Straf- und Zivilklägerin und G.________ sei die Streetparade vom 10./11. August 2013 zu betrachten (pag. 827; auch bereits pag. 823: G.________ bestätigt, dass er und die Privatklägerin seit der Streetparade ein Paar seien (pag. 246, Z. 53). Dem kann allerdings – selbst wenn es aus strafrechtlicher Sicht höchstens von sehr untergeordneter Bedeutung ist – nicht gefolgt werden und es ist richtig zu stellen. G.________ führte an angegebener Stelle nämlich aus: Seit wann sind sie ein Paar?