__, H.________ sowie G.________ und E.________. G.________ hat am 14. Januar 2015 vor der Staatsanwaltschaft bestätigt, dass er und die Privatklägerin seit der Streetparade vom 10./11. August 2013 ein Paar seien (pag. 246, Z.53). E.________ will von dieser Beziehung erst im Februar 2014 etwas erfahren haben (pag. 205, Z. 147) und die Privatklägerin gibt als Beginn der Beziehung Dezember 2013 an (pag. 231, Z. 123). Hier ist den Angaben von G.________ zu folgen. Dies insbesondere weil es erwiesen ist, dass die Privatklägerin das Wochenende der Streetparade zusammen mit G.________ und E.________ verbracht hat.