160, Z. 116). Auch hier versucht die Privatklägerin, sich durch falsche Sachverhaltsangaben in eine bessere Position für das Zivilverfahren zu bringen. Sie hat weder Angst vor dem Beschuldigten noch von einer Steinigung im F.________. Der Staatsanwalt hat sie anlässlich der Einvernahme vom 14. Januar 2014 auf den Widerspruch ihrer Aussagen zu einer ausserehelichen Beziehung und dem Steinigungsgesetz hingewiesen (pag. 232, Z. 174ff). Die Falschaussagen der Privatklägerin stehen nicht alleine da, sie werden, wie oben ausgeführt, u.a. gestützt von der Zeugin K.________, H.________ sowie G.________ und E.________.