_, die sie sich von der Zeugin K.________ bestätigen lässt, entsprechen nicht den Tatsachen. Es ist zwar richtig, dass die Frauen im F.________ nicht gleichberechtig[t] sind, aber die Voraussetzungen für eine Steinigung einer Frau sind derart hoch, dass kaum jemand davor Angst haben muss. Gerade Frauen aus dem F.________ sind diese Voraussetzungen bekannt. Die Privatklägerin und die Zeugin K.________ versuchen hier, die Angelegenheit aufzubauschen. Die Privatklägerin konnte denn auch ungehindert in den F.________ reisen. Anlässlich der Einvernahme von G.________ am 3. April 2014 befand sich die Privatklägerin im F.________ (pag. 160, Z. 116).