Am 30. August 2013 erhielt er von der Kanzlei die Nachricht, Fürsprecherin D.________, könne ihn nicht vertreten, da sie bereits die Gegenpartei vertrete. Mit Erstaunen hat der Beschuldigte aus den Aussagen der Privatklägerin und den Rechtschriften ihrer Anwältin später zur Kenntnis nehmen müssen, dass nicht sie mit dem Kind in den F.________ gehen will, sondern er derjenige sei. Mit diesem Argument ist ihm u.a. das Besuchsrecht für ein halbes Jahr vorenthalten und später nur ein begleitetes Besuchsrecht gewährt worden. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Rechtssystem im F.________, die sie sich von der Zeugin K.________ bestätigen lässt, entsprechen nicht den Tatsachen.