24 August 2013 fand ein ausführliches Gespräch zwischen dem Beschuldigten und seiner vermeintlichen Anwältin statt, indem ihm die Anwältin einerseits die Dokumente aufzählte, die er zur Besprechung vom 2. September 2013 mitbringen sollte; andererseits unterbreitete der Beschuldigte den Sachverhalt in kurzen Zügen, insbesondere die Befürchtung, dass seine Ehefrau mit dem Kind in den F.________ zurückgehen könnte. Am 30. August 2013 erhielt er von der Kanzlei die Nachricht, Fürsprecherin D.________, könne ihn nicht vertreten, da sie bereits die Gegenpartei vertrete.