Der Beschuldigte ist seit 30 Jahren in der Schweiz und hat das schweizerische Bürgerrecht erworben und will auch in der Schweiz bleiben. Die Privatklägerin hat bis zum Beginn ihrer Drittbeziehung immer wieder erklärt, sie fühle sich in der Schweiz nicht heimisch und wolle zurück in den F.________ oder zu ihrer Tante in die USA gehen. Am 20. August 2013, 15.59 Uhr, telefonierte der Beschuldigte dem W.________- Büros und erhielt die Versicherung, dass Fürsprecherin D.________ ihn zurückrufen würde. Am 22.