Bei der Beweiswürdigung ist dies jedoch, im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz, durchaus zum Nachteil der Privatklägerin zu werten. Der Vorfall mit dem Ordner stützt sich einzig und allein auf die Aussagen der Privatklägerin. Sind nicht die Aussagen des Beschuldigten glaubwürdiger? Er hat für J.________ zwei Blätter mitgebracht. Weshalb sollte er mit einem Ordner lose in der Hand im Quartier herumlaufen? Für einen Ordner hätte er wohl eine Tasche mitgenommen. Die von der Privatklägerin aufgeführten Zeugen deponierten ihre Aussagen, wie wenn sie diesen Vorfall persönlich miterlebt hätte.