Sie hat bereits bei ihrem Arztbesuch beim L.________ vom 7. August 2013, dem anschliessenden Besuch bei Dr. Jenni und schliesslich bei der Konsultation vom 2. und 5. September 2013 bei Dr. M.________, versucht einen Grund herzuleiten, damit sie den Beschuldigten verlassen konnte. Sie brauchte offensichtlich solche Gründe um ihrer Familie klar zu machen, weshalb sie sich trennen liess. Es ist richtig, dass die Privatklägerin nicht verpflichtet ist, dem Gericht mitzuteilen, ob und wann sie ihrer Anwältin den angeblichen Würgevorfall mitgeteilt hat. Bei der Beweiswürdigung ist dies jedoch, im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz, durchaus zum Nachteil der Privatklägerin zu werten.