Zudem ist es unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin am 14. August 2013 wegen dem angeblichen Würgevorfall das Migrationsamt aufgesucht haben will und am darauffolgenden Tag ihrer Anwältin nichts davon berichtet. Unglaubwürdig erscheint diese Aussage zudem, wenn berücksichtigt wird, dass die Privatklägerin mehrmals die Polizei wegen Kleinigkeiten kommen liess und sich von den Ärzten eine Bescheinigung für Misshandlungen verlangte, die sich gar nie ereignet hatten. Weshalb sie sich gerade dieses eine Mal nicht an die Polizei gewandt hat, ist unverständlich. Bei der Beweiswürdigung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, wenn das Opfer keine Beweise vorbringen kann, weil sich der Sach-