Die Privatklägerin führt seit der Streetparade vom 10./11. August 2013 eine enge, intime Beziehung zu G.________. Dieser hat jedoch deponiert, dass er keine Würgemale oder andere Zeichen bei der Privatklägerin entdeckt habe. Seine Schwester will gesehen haben wie die Privatklägerin immer ein Halstuch oder Rollkragenpullis getragen habe und schiebt deshalb den Anfang der Beziehung in den Februar 2014, dies obschon sie die Streetparade 2013 gemeinsam mit der Privatklägerin und ihrem Bruder besucht hat.