23 diese beim Gericht zu deponieren. Auch dort, wo die Zeugen nicht auf die Aussagen der Privatklägerin angewiesen, so beispielsweise bei der behaupteten üblen Nachrede, sind keine verwertbaren Aussagen beigebracht worden. Den Ausführungen der Vorinstanz, die Privatklägerin habe sich als Opfer häuslicher Gewalt geschämt und habe deshalb nichts davon erzählt, kann nicht gefolgt werden. Die Privatklägerin führt seit der Streetparade vom 10./11. August 2013 eine enge, intime Beziehung zu G.________.