Zeugen gewesen wären. Erst auf Nachfrage mussten sie kleinlaut zugeben, lediglich das wiedergegeben zu haben, was ihnen von der Privatklägerin mitgeteilt worden ist. Die Personen um die Privatklägerin, ihre Schwester, G.________ und E.________ sowie I.________ haben einen derart engen Bezug zueinander, dass der Verdacht im Raume steht, diese Personen wollten der Privatklägerin bei ihrer Auseinandersetzung mit der Obhut über J.________ mit allen Mitteln beistehen. Die Privatklägerin hat denn auch Zeugen benannt, die sachdienliche Angaben machen könnten, aber Angst hätte