Es ist unwahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte, der die Privatklägerin und J.________ gemäss ihren Aussagen beim L.________ vom 7. August 2013 noch nie geschlagen hat, ihr anschliessend beim Umzug derart behilflich war, in so kurzer Zeit zu einer Bestie mutierte und die Privatklägerin mit der Unterstützung von G.________ und ihrer Anwältin nach dem sogenannten Würgevorfall vom 13. August 2013 bis am 19. Oktober 2013 in der gemeinsamen Wohnung blieb. Die Privatklägerin hat für ihre angeblichen Vorfälle zwar keine Zeugen, bezeichnet jedoch mehrere Personen als Zeugen, die bei ihren Aussagen durchwegs alle mit einer Schilderung beginnen, wie wenn sie selber dabei gewesen, eben