___ und E.________ geben diesen Sachverhalt einigermassen gleichlautend zu Protokoll, was auch kein Wunder ist, denn erstens hat dieser Vorfall nie stattgefunden, zweitens gab es keine Zeugen und drittens haben alle eine gleichlautende, wahrheitswidrige Geschichte deponiert. Die Privatklägerin hat aus unerfindlichen Gründen auch hier wieder die Polizei bemüht, diese konnte jedoch keine entsprechenden Feststellungen aufnehmen. Ein derart heftiger Schlag mit einem Bundesordner an den Hals hätte doch Spuren hinterlassen müssen. Es ist unwahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte, der die Privatklägerin und J.________ gemäss ihren Aussagen beim L.____