Die Privatklägerin behauptet weiter, im Januar 2014 habe der Beschuldigte sie mit einem Stapel Papier an den Hals geschlagen (pag. 78/79). Der Beschuldigte hatte lediglich zwei Blätter mit Liedern für J.________ bei sich. Weshalb sollte er einen Ordner mit sich herumtragen? Die Zeugen der Privatklägerin, H.________, G.________ und E.________ geben diesen Sachverhalt einigermassen gleichlautend zu Protokoll, was auch kein Wunder ist, denn erstens hat dieser Vorfall nie stattgefunden, zweitens gab es keine Zeugen und drittens haben alle eine gleichlautende, wahrheitswidrige Geschichte deponiert.