Die Vorinstanz leitet aus der Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte habe beim Würgen losgelassen die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage ab. Wenn der Beschuldigte sie nicht irgendwann losgelassen hätte, wäre sie heute ja tot. Sie hat diesen Fall sehr schlimm dargestellt, indem sie ausführte, dass sie derart stark gewürgt worden sei, dass sie beinahe gestorben sei (pag. 79, Z, 220). Ihre Schilderungen werden aggraviert und sind deshalb nicht glaubwürdig.