Die am 19. März 2014 eingereichte Strafanzeige war sicherlich nicht eine Folge dieser Ereignisse, sondern wie bereits ausgeführt, wegen dem Übergriff auf dem Beschuldigten vom 17. März 2014 und die entsprechende Untersuchung. Zudem ist es höchst unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin nach dem angeglichen Würgen vom 13. August 2013 noch mit dem Beschuldigten zusammengewohnt hätte und der Beschuldigte gemeinsam mit ihr, ohne Hilfe Dritter, den Umzug vom 19. Oktober 2013 vorgenommen hätte. Die Vorinstanz leitet aus der Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte habe beim Würgen losgelassen die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage ab.