Die Ausführungen der Privatklägerin vom 14. Januar 2015 (pag. 80, Z. 233f) sind nicht schlüssig. Sie gibt an von Beschuldigen in der Zeit nach der Trennung, d.h. 19. Oktober 2013 bis Mitte Januar 2014 geschlagen worden zu sein. Die am 19. März 2014 eingereichte Strafanzeige war sicherlich nicht eine Folge dieser Ereignisse, sondern wie bereits ausgeführt, wegen dem Übergriff auf dem Beschuldigten vom 17. März 2014 und die entsprechende Untersuchung.